
Namen und Adel
Namensgebung
Quelle: Akademie für internationale Wappenforschung
Ein Herkunftsname sagt uns woher (Stadt, Ort, Region) jemand zugezogen ist.
Personen konnten an ihrem neuen Wohnort als Beiname den Ortsnamen ihres bisherigen Wohnortes erhalten. Im Ursprungsort lassen sich daher auch keine Namensträger nachweisen aber meistens gehäuft in den umliegenden Orten oder in der nächsten größeren Stadt. Viele Orte, mit dem Namen Hohendorf, wurden eingemeindet und sind heute nur mehr als Orts- oder Stadtteile aufzufinden.
Orts-, Siedlungs-, Hof- oder Flurnamen bestehen im deutschen Sprachraum im allgemeinen aus einem Grundwort, das meistens mit einem vorangestellten Bestimmungswort näher bestimmt wird.Im Grundwort besteht Hohendorf aus zu alt- und mittelhochdeutsch "dorf". Als Dorf bezeichnete man eine zumeist kleine bäuerliche Siedlung, vielfach auch ein Einzelhof. Das Bestimmungswort Hohen- geht auf zu mittelhochdeutsch "Hoehe", althochdeutsch "hohi" zurück.
Namensrecht
Quelle: Deutscher Adelsrechtsausschuß
Wie in den meisten europäischen Staaten, so folgt auch das historische deutsche Adelsrecht den Salischen Rechtsprinzipien: Adel und Name werden nur im Mannesstamm bei ehelicher Abstammung vererbt. Nichtadelig geborene Damen können den Adel durch Heirat mit einem adeligen Herrn erwerben, ihn aber nicht ggf. einem zweiten Ehemann oder Kindern aus der Verbindung mit einem Nichtadeligen weitergeben; nichtadelige Herren erwerben den Adel durch Heirat mit einer Adeligen Dame nicht. Eine Adoption “nobilitiert” nicht. Durch Willenserklärung kann auf die Zugehörigkeit zum Adel - unwiderruflich - verzichtet werden; der Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem Staat, in welchem Namensbestandteile, die auf Zugehörigkeit zum Adel hinweisen, nicht geführt werden (z.B. der USA), bewirkt keinen Verlust des Adels.
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In Italien (Südtirol) sind Adelstitel Bestandteil des Namens, wenn sie vor dem Marsch der Faschisten auf Rom (22. Okt. 1922) anerkannt waren. In der Schweiz ist die Situation ähnlich wie in Deutschland bzw. verändert sich in Richtung der deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen. Für Österrreich entfällt das Namensproblem wegen der Abschaffung des Adels mit dem Ende der Monarchie und des Fortfalls aller Hinweise im Namen auf Zugehörigkeit zum historischen Adel seither.
Adelsverlust
Der Adelsverlust trat in folgenden Fällen ein:
a) Durch Verheiratung einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Mann (für manche Staaten gehen einige Autoren statt vom Adelsverlust der Frau nur vom Ruhen ihres Adels während der Ehe aus);
b) in Folge strafgerichtlicher Verurteilung wegen bestimmter Kapitalverbrechen: Bayern, Österreich und Preußen sahen diesfalls den Adelsverlust für den Verurteilten vor; diese Art des Adelsverlustes, die in Österreich Adelsentsetzung genannt wurde, erstreckte sich nicht auf den Ehegatten und die bereits geborenen Kinder; durch die Einführung des Reichsstrafgesetzes von 1871 endete diese Verlustmöglichkeit im Deutschen Reich; in Österreich galt die zugrundeliegende Bestimmung bis 1918/19;
c) durch Adelsverzicht;
d) in Preußen (II. 9. § 81 PrALR) durch Adelsverschweigung: “Viele Städte oder Zünfte z.B. lehnten eine Aufnahme von Adeligen prinzipiell ab oder forderten vor einer Aufnahme bzw. vor Erteilung des Stadtbürgerrechts die Niederlegung des Adels“ (Dewitz); überwand ein Adeliger durch Verschweigung seines Adels die Zugangsbarriere, so führte dies zum Adelsverlust, außer er verfügte über ein Privilegium de non usu; der Adelsverlust durch Adelsverschweigung wurde in Preußen 1807 aufgehoben;
e) im römisch-deutschen Reich durch Verhängung der Reichsacht;
f) im gemeinen Recht mit der Ausübung niederer Gewerbe (vgl. dazu auch den verwandten Fall der Suspension des Adels);
g) in Böhmen mit dem Übertritt in den untertänigen Stand oder mit der Rückkehr zum Bürgerstand.